Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Diesem Gesuch entsprach die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 30. April 2018 im Umfang von monatlich Fr. 1'064.75 bis zum 31. Dezember 2018.
E. 4 Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin erhob sie Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Anrechnung von Wohnkosten von nur Fr. 1'150.-- pro Monat anstatt der effektiven Fr. 1'400.--. Wohnkosten in X._____ im Umfang von Fr. 1'150.-- seien realitätsfremd. Sie stellt daher
- 3 - den Antrag auf Übernahme des Differenzbetrags von monatlich Fr. 250.-- durch die Gemeinde.
E. 5 Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Poststempel) kostenfällig die Abweisung der Be- schwerde. Sie bringt vor, dass die verfügte öffentliche Unterstützung be- tragsmässig genau dem von der Beschwerdeführerin beantragten und per- sönlich unterschriebenen Gesuch entspreche. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl möglich, in X._____ Wohnraum im Rahmen der Mietzinslimiten zu finden. Die Beschwerdeführerin habe die Mietzinslimiten gekannt, zumal sie bereits im Jahr 2013 von der Gemeinde X._____ basierend auf derselben Richtlinie öffentlich unterstützt worden sei. Dennoch habe sie bewusst eine zu teure Wohnung gemietet. Mit der Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter in diese Wohnung gezogen, rechtfertige sich wenn schon, dass die Mutter den die Richtlinie übersteigenden Mietzins überneh- men würde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2018, worin der Beschwer- deführerin die sozialhilferechtliche Unterstützung bis zum 31. Dezember 2018 im Umfang von Fr. 1'064.75 (= Fehlbetrag zwischen anrechenbarem Aufwand Fr. 2'701.40 und anrechenbarem Einkommen Fr. 1'636.65) pro Monat gewährt wurde. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht ein- verstanden erklären, da sie den Kostenanteil für die Mietwohnung auf ef- fektiv Fr. 1'400.-- und nicht auf Fr. 1'150.-- (gemäss Mietzinslimite der Be- schwerdegegnerin für einen Zweipersonenhaushalt) bezifferte. Die zu ge- währende Mietzinsunterstützung sei somit um Fr. 250.-- pro Monat (Diffe-
- 4 - renz Fr. 1'400.-- minus Fr. 1'150.--) zu tief ausgefallen. Beschwerde-thema ist hier somit die von der Beschwerdegegnerin nach ihren eigenen Richtli- nien verfügte Mietzinslimite von Fr. 1'150.-- pro Monat für zwei Personen (Beschwerdeführerin und Sohn). Der Streitwert beläuft sich dabei auf total Fr. 3'000.-- (12 Monate x Differenzbetrag Fr. 250.-- pro Monat). Der ange- fochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdegegenstand dar. Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin als Adressatin des missliebigen Mietzinsentscheids auch tatsächlich beschwert ist und ihr da- mit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung und Abänderung die- ses Entscheids nach Art. 50 VRG zuerkannt werden kann. 1.2. Zur Beschwerdelegitimation gilt es festzuhalten, dass der zuständige Regi- onale Sozialdienst namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Ge- such vom 19. April 2018 (s. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) um öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 1'064.75 nachgesucht hat und von der Beschwerdegegnerin exakt auch dieser Sozialhilfebetrag zu Guns- ten der Beschwerdeführerin gesprochen wurde (s. Bg-act. 7 laut Beschluss vom 30. April 2018 [Ziff. 1]; Bg-act. 6 Verfügung vom 3. Mai 2018). In die- sem Gesuch vom 19. April 2018 wurde unter der Rubrik 'Wohnsituation' (s. Bg-act. 2 S. 1 f.) klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie eine zu grosse und zu teure Woh- nung mietete und sie den Mehrmietzins mit ihrem Grundbedarf, allfälligen Integrationszulagen oder Erwerbseinkommensfreibeträgen ausgleichen müsste. Dieses Gesuch mitsamt Begründung hat sich die Beschwerdefüh- rerin nicht nur anrechnen zu lassen, sie hat es zumindest sogar mitunter- zeichnet, wie sich aus dem Formulargesuch als Beilage zum Gesuch ergibt (vgl. Bg-act. 3 S. 2). Auf dem beigelegten Berechnungsblatt (Bg-act. 4 Ziff. B.3 [Wohnkosten]) inkl. Berechnungsblatt für Alleinerziehende und Kinder (Ziff. B.3) ist als Mietzins unter Hinweis auf die Richtlinie der Beschwerde- gegnerin der Höchstbetrag von Fr. 1'150.-- aufgeführt (Bg-act. 5). Vor die-
- 5 - sem Hintergrund geht es nun aber nicht an, nachträglich den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die dem Gesuch antragsgemäss vollumfänglich ent- sprach, inhaltlich plötzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin kann daher aufgrund ihres eigenen Verhaltens von vornherein gar nicht als 'be- schwert' im Sinne von Art. 50 VRG bezeichnet werden. Auf die Beschwerde tritt das Gericht somit mangels Beschwerdebefugnis nicht ein. 1.3. Selbst wenn man hierzu aber anderer Meinung wäre und die Beschwerde materiell behandelt würde, müsste diese abgewiesen werden. Für das Ge- richt ist nämlich nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin und ihr sechsjähriger Sohn eine 4.5-Zimmer-Wohnung benötigen. Bereits eine kurze Internet-Recherche zum lokalen Wohnungsmarkt zeigt hierzu auf, dass es nicht realitätsfremd oder gar utopisch ist, eine angemessene Un- terkunft in der betreffenden Gemeinde zu finden (IT-Inserat: Neue, mo- derne 3.5 Zi Whg im Herzen der Beschwerdegegnerin, Mietpreis Fr. 1'295.--, Wohnfläche 70 m2, Bezug 01.07.2018; oder 2-Zi Whg in 2-Famili- enhaus, Mietpreis Fr. 1'000.-- ab sofort bis 31.03.2019). Damit ist eine tatsächliche Verfügbarkeit einer adäquaten Wohnung im Bereich der fixier- ten Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin hinreichend nachgewiesen. Anstatt der geltend gemachten Lebenssituation mit der angeblich auf Un- terstützung angewiesenen Mutter der Beschwerdeführerin im selben Mehr- familienhaus – was ja als Grund für den Wegzug am bisherigen Wohnort zurück an den früheren (2012/2013) und jetzt wieder neuen Wohnort (2018) angegeben wird – könnte man nämlich mindestens geradesogut argumen- tieren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und ihres Enkels in dieser 4.5-Zimmer-Wohnung auch noch Platz für diese nahen Verwandten hätte und mit einer Kostenaufteilung des Mietzinses auch die kritisierte Mietzins- limite von maximal Fr. 1'150.-- eingehalten werden könnte. Denkbar wäre zudem auch, dass die Mutter für die Differenz zur Mietzinslimite (also für die zusätzlich beantragten/geforderten Fr. 250.-- pro Monat) aufkommen
- 6 - würde, weil die Beschwerdeführerin ja offenbar ihretwegen in diese Woh- nung gezogen ist. 2.1. Auf die Beschwerde wird aus formellen Gründen (vgl. E.1.2, hiervor) nicht eingetreten, was die Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2018 bezüglich der gewährten Mietzinskosten zur Konsequenz hat. 2.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin wird vorliegend verzichtet, da einzig ein Prozes- surteil (ohne materielle Behandlung der Streitsache) zu redigieren war und dem Gericht daraus kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Zudem geht es um 'Sozialhilfe', was einen Kostenverzicht umso mehr rechtfertigt. 2.3. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beschwerdegeg- nerin nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (vgl. analoge Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 31
3. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 27. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ ist geschieden und Mutter eines 6-jährigen Sohnes. Sie wohnte bereits einmal 2012/2013 in X._____ und bezog Sozialhilfe. Nach einer Ab- meldung ins Ausland nahm sie in Y._____ Wohnsitz, wo sie ebenfalls öf- fentlich unterstützt werden musste. Per 1. Mai 2018 zog A._____ mit ihrem Sohn zurück nach X._____, wo sie im selben Mehrfamilienhaus wie ihre Mutter eine 4.5-Zimmer-Wohnung inkl. Parkplatz für einen Monatsmietzins von Fr. 1'400.-- mietete. 2. Der Regionale Sozialdienst ersuchte für A._____ mit Gesuch vom 19. April 2018 per 1. Mai 2018 die Gemeinde X._____ um öffentlichrechtliche Un- terstützung ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres. Im Gesuch wird ausge- führt, dass A._____ die Mietzinslimiten der Gemeinde X._____ gekannt hat; die Mehrmiete finanziere sie deshalb aus dem Grundbedarf und allfäl- ligen Integrationszulagen oder Erwerbseinkommensfreibeträgen. Somit er- suchte der Regionale Sozialdienst um Zusprechung einer öffentlichen Un- terstützung im Betrag von monatlich Fr. 1'064.75. Das Formulargesuch als Beilage zum vom Regionalen Sozialdienst ausformulierten Unterstützungs- gesuch ist zudem von A._____ persönlich unterzeichnet; im dazugehörigen Berechnungsblatt sind die Mietkosten konform mit den Richtlinien der Ge- meinde betreffend Mietzinslimiten mit Fr. 1'150.-- angegeben. 3. Diesem Gesuch entsprach die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 30. April 2018 im Umfang von monatlich Fr. 1'064.75 bis zum 31. Dezember 2018. 4. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin erhob sie Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Anrechnung von Wohnkosten von nur Fr. 1'150.-- pro Monat anstatt der effektiven Fr. 1'400.--. Wohnkosten in X._____ im Umfang von Fr. 1'150.-- seien realitätsfremd. Sie stellt daher
- 3 - den Antrag auf Übernahme des Differenzbetrags von monatlich Fr. 250.-- durch die Gemeinde. 5. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Poststempel) kostenfällig die Abweisung der Be- schwerde. Sie bringt vor, dass die verfügte öffentliche Unterstützung be- tragsmässig genau dem von der Beschwerdeführerin beantragten und per- sönlich unterschriebenen Gesuch entspreche. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl möglich, in X._____ Wohnraum im Rahmen der Mietzinslimiten zu finden. Die Beschwerdeführerin habe die Mietzinslimiten gekannt, zumal sie bereits im Jahr 2013 von der Gemeinde X._____ basierend auf derselben Richtlinie öffentlich unterstützt worden sei. Dennoch habe sie bewusst eine zu teure Wohnung gemietet. Mit der Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter in diese Wohnung gezogen, rechtfertige sich wenn schon, dass die Mutter den die Richtlinie übersteigenden Mietzins überneh- men würde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2018, worin der Beschwer- deführerin die sozialhilferechtliche Unterstützung bis zum 31. Dezember 2018 im Umfang von Fr. 1'064.75 (= Fehlbetrag zwischen anrechenbarem Aufwand Fr. 2'701.40 und anrechenbarem Einkommen Fr. 1'636.65) pro Monat gewährt wurde. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht ein- verstanden erklären, da sie den Kostenanteil für die Mietwohnung auf ef- fektiv Fr. 1'400.-- und nicht auf Fr. 1'150.-- (gemäss Mietzinslimite der Be- schwerdegegnerin für einen Zweipersonenhaushalt) bezifferte. Die zu ge- währende Mietzinsunterstützung sei somit um Fr. 250.-- pro Monat (Diffe-
- 4 - renz Fr. 1'400.-- minus Fr. 1'150.--) zu tief ausgefallen. Beschwerde-thema ist hier somit die von der Beschwerdegegnerin nach ihren eigenen Richtli- nien verfügte Mietzinslimite von Fr. 1'150.-- pro Monat für zwei Personen (Beschwerdeführerin und Sohn). Der Streitwert beläuft sich dabei auf total Fr. 3'000.-- (12 Monate x Differenzbetrag Fr. 250.-- pro Monat). Der ange- fochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdegegenstand dar. Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin als Adressatin des missliebigen Mietzinsentscheids auch tatsächlich beschwert ist und ihr da- mit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung und Abänderung die- ses Entscheids nach Art. 50 VRG zuerkannt werden kann. 1.2. Zur Beschwerdelegitimation gilt es festzuhalten, dass der zuständige Regi- onale Sozialdienst namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Ge- such vom 19. April 2018 (s. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) um öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 1'064.75 nachgesucht hat und von der Beschwerdegegnerin exakt auch dieser Sozialhilfebetrag zu Guns- ten der Beschwerdeführerin gesprochen wurde (s. Bg-act. 7 laut Beschluss vom 30. April 2018 [Ziff. 1]; Bg-act. 6 Verfügung vom 3. Mai 2018). In die- sem Gesuch vom 19. April 2018 wurde unter der Rubrik 'Wohnsituation' (s. Bg-act. 2 S. 1 f.) klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie eine zu grosse und zu teure Woh- nung mietete und sie den Mehrmietzins mit ihrem Grundbedarf, allfälligen Integrationszulagen oder Erwerbseinkommensfreibeträgen ausgleichen müsste. Dieses Gesuch mitsamt Begründung hat sich die Beschwerdefüh- rerin nicht nur anrechnen zu lassen, sie hat es zumindest sogar mitunter- zeichnet, wie sich aus dem Formulargesuch als Beilage zum Gesuch ergibt (vgl. Bg-act. 3 S. 2). Auf dem beigelegten Berechnungsblatt (Bg-act. 4 Ziff. B.3 [Wohnkosten]) inkl. Berechnungsblatt für Alleinerziehende und Kinder (Ziff. B.3) ist als Mietzins unter Hinweis auf die Richtlinie der Beschwerde- gegnerin der Höchstbetrag von Fr. 1'150.-- aufgeführt (Bg-act. 5). Vor die-
- 5 - sem Hintergrund geht es nun aber nicht an, nachträglich den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die dem Gesuch antragsgemäss vollumfänglich ent- sprach, inhaltlich plötzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin kann daher aufgrund ihres eigenen Verhaltens von vornherein gar nicht als 'be- schwert' im Sinne von Art. 50 VRG bezeichnet werden. Auf die Beschwerde tritt das Gericht somit mangels Beschwerdebefugnis nicht ein. 1.3. Selbst wenn man hierzu aber anderer Meinung wäre und die Beschwerde materiell behandelt würde, müsste diese abgewiesen werden. Für das Ge- richt ist nämlich nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin und ihr sechsjähriger Sohn eine 4.5-Zimmer-Wohnung benötigen. Bereits eine kurze Internet-Recherche zum lokalen Wohnungsmarkt zeigt hierzu auf, dass es nicht realitätsfremd oder gar utopisch ist, eine angemessene Un- terkunft in der betreffenden Gemeinde zu finden (IT-Inserat: Neue, mo- derne 3.5 Zi Whg im Herzen der Beschwerdegegnerin, Mietpreis Fr. 1'295.--, Wohnfläche 70 m2, Bezug 01.07.2018; oder 2-Zi Whg in 2-Famili- enhaus, Mietpreis Fr. 1'000.-- ab sofort bis 31.03.2019). Damit ist eine tatsächliche Verfügbarkeit einer adäquaten Wohnung im Bereich der fixier- ten Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin hinreichend nachgewiesen. Anstatt der geltend gemachten Lebenssituation mit der angeblich auf Un- terstützung angewiesenen Mutter der Beschwerdeführerin im selben Mehr- familienhaus – was ja als Grund für den Wegzug am bisherigen Wohnort zurück an den früheren (2012/2013) und jetzt wieder neuen Wohnort (2018) angegeben wird – könnte man nämlich mindestens geradesogut argumen- tieren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und ihres Enkels in dieser 4.5-Zimmer-Wohnung auch noch Platz für diese nahen Verwandten hätte und mit einer Kostenaufteilung des Mietzinses auch die kritisierte Mietzins- limite von maximal Fr. 1'150.-- eingehalten werden könnte. Denkbar wäre zudem auch, dass die Mutter für die Differenz zur Mietzinslimite (also für die zusätzlich beantragten/geforderten Fr. 250.-- pro Monat) aufkommen
- 6 - würde, weil die Beschwerdeführerin ja offenbar ihretwegen in diese Woh- nung gezogen ist. 2.1. Auf die Beschwerde wird aus formellen Gründen (vgl. E.1.2, hiervor) nicht eingetreten, was die Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2018 bezüglich der gewährten Mietzinskosten zur Konsequenz hat. 2.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin wird vorliegend verzichtet, da einzig ein Prozes- surteil (ohne materielle Behandlung der Streitsache) zu redigieren war und dem Gericht daraus kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Zudem geht es um 'Sozialhilfe', was einen Kostenverzicht umso mehr rechtfertigt. 2.3. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beschwerdegeg- nerin nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (vgl. analoge Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]